[ Auszug: (1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen
über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur
Feststellu ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]